INTENSIV-News
Historischer Exkurs über das Berufsbild der Krankenpflege
1844, Allgemeines Krankenhaus
Wien: "Die Krankenwärter und Wärterinnen… haben die Kranken nach der
ihnen ertheilten Vorschrift des Arztes zu besorgen, ihnen die Arzneien
zu verabreichen, die verordneten Umschläge, Salben und Klystiere
anzuwenden, und die nächtlichen Wachtstunden abwechselnd zu halten; auch
liegt ihnen die Lüftung der Zimmer, Reinigung der Geschirre, Zutheilung
der Speisen, Besorgung der nothwendigen Gänge u. dgl. ob." (aus
Haidinger, 1844, S. 408)
1855: ... "muss einige Uebung mit Kranken umzugehen, vorhanden sein. Sie besteht aber nicht blos im Verabreichen von Arzneien, von Suppen usw.; sondern in zweckmässigem Handanlegen beim Führen, beim Heben und Legen, Aufrichten der Kranken, ferner in anstandsloser Ausführung der ärztlichen Verordnungen z.B. von Umschlägen, Waschungen, Einspritzungen usw. Eine gute Wartperson weiss manchmal den unruhigen Kranken zu beschwichtigen, den zu Unbändigen sanft zu bewältigen, ohne ihm Schmerz zu verursachen oder eigene Heftigkeit und Zorn zu verrathen. Sie soll vorherzusehende Ereignisse zu rechter Zeit wahrnehmen und die vorgeschriebene Meldung rechtzeitig veranlassen; durch plötzlich eintretende, unerwartete Ereignisse soll sie sich nicht ausser Fassung bringen lassen." (Theodor Helm, Ueber das Personale zur Krankenpflege, besonders in großen Heilanstalten, österreichische Zeitschrift für practische Heilkunde Nr. 1,1856, Wien, Seite 7-8).
Was die Tätigkeit der Wärterinnen im 19. Jahrhundert betrifft, so unterschied sie sich nicht wesentlich von dem, was noch bis weit in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg Aufgabe der Krankenschwestern war, ausgenommen von groben Hausarbeiten.
Berufsbild heute (Gesetz 1997)
"Der
gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische
Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen,
therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. Er
umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Alterstufen bei
körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung
behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die
pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären
Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung
von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. Die in Absatz 2
angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen
und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung." (§ 11)
Unterscheidung zwischen eigenverantwortlichem, mitverantwortlichem und
interdisziplinärem Tätigkeitsbereich (§ 14-16)" Die Ausübung des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die
eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und
Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen
Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und –beratung im
Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung
administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege." (§ 14)
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